1.1 Diese Bedingungen gelten für alle Aufträge, die die Fa. Willi Liegel GmbH, Pleinfelder Str. 74, 91166 Georgensgmünd (nachfolgend: Firma) natürlichen oder juristischen Personen (nachfolgend: Kunde) erteilt oder von diesen erteilt bekommt.
1.2 Geschäftsbedingungen eines Kunden werden nur Gegenstand des Vertragsverhältnisses mit der Firma, wenn diese ausdrücklich schriftlich zustimmt. Anderenfalls gelten ausschließlich diese AGB. Soweit wegen der Kollision widersprechender Bedingungen die Wirksamkeit dieser AGB zweifelhaft ist, soll eine Regelung gelten, die der jeweiligen Regelung dieser AGB möglichst nahekommt. Im Falle der Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen (gleich aus welchem Grund) sollen die gesetzlichen Bestimmungen gelten.
2.1 Unsere Angebote sind freibleibend. Uns erteilte Aufträge werden hinsichtlich Art und Umfang erst durch unsere Auftragsbestätigung verbindlich. Änderungen und Ergänzungen bedürfen der Schriftform.
2.2 Die zu unseren Angeboten gehörenden Unterlagen wie Abbildungen und Zeichnungen, Gewichts-, Farb- und Maßangaben, Muster und Angaben in Prospekten sind nur annähernd maßgebend, soweit wir sie nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnen. An sämtlichen Angebots- und sonstigen dem Kunden übergebenen Unterlagen behalten wir uns Eigentums- und Urheberrechte vor. Diese Unterlagen dürfen ohne unsere Zustimmung nicht weitergegeben, vervielfältigt oder Dritten zugänglich gemacht werden.
3.1 Soweit der Kunde für die Beibringung der Materialien für die Erfüllung des Auftrags verantwortlich ist, trifft die Firma für das Material keine Verantwortung, soweit ihr nicht Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit anzulasten ist.
3.2 Für die Ursache eines Mangels ist der Kunde beweispflichtig.
3.3 Der Kunde ist verpflichtet, Mängel umgehend nach erfolgter Abnahme, spätestens aber binnen drei Werktagen schriftlich zu melden.
3.4 Nutzt der Kunde die gelieferten Produkte ohne Zustimmung der Firma oder lässt er diese nutzen, so haftet er für durch die Nutzung entstehenden Schaden alleine. Die Firma haftet nicht für Schäden, die entstehen, weil der Kunde die gelieferten Gegenstände nutzt oder nutzen lässt, bevor deren vertragsgemäßer Zustand vom Kunden und der Firma übereinstimmend bestätigt wurde.
4.1 Höhere Gewalt, Epidemien bzw. Pandemien, Streik, Aussperrung und andere von den Parteien im Rahmen des Zumutbaren nicht beeinflussbare Umstände führen nicht zu einem Verzug.
4.2 Jeder Vertragsteil ist berechtigt, mit Einritt eines wichtigen Grundes vom Vertrag zurückzutreten.
5.1 Die Preise gelten, sofern sich aus unserer Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, ab Werk ausschließlich Verpackung und zzgl. der am Tag der Rechnungsstellung geltenden gesetzlichen Mehrwertsteuer. Der Abzug von Skonto bedarf besonderer schriftlicher Vereinbarung.
5.2 Sofern sich aus unserer Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, ist der Kaufpreis ohne Abzug innerhalb von 30 Tagen fällig. Im Falle des Zahlungsverzugs gelten die gesetzlichen Regeln.
5.3 Wird nach Abschluss des Vertrages erkennbar, dass unser Zahlungsanspruch durch mangelnde Leistungsfähigkeit des Kunden gefährdet wird (z.B. bei Nichteinhaltung von Zahlungsbedingungen), so können wir unsere Leistung verweigern und dem Kunden eine Frist zur Zahlung Zug-um-Zug gegen Lieferung oder Sicherheitsleistung setzen.
Im Falle des erfolglosen Fristablaufs werden alle offenen Forderungen fällig und wir sind berechtigt, von dem Vertrag zurückzutreten und Schadensersatz zu verlangen. Die Fristsetzung ist entbehrlich, wenn der Kunde die Zahlung endgültig verweigert oder seine Leistungsunfähigkeit offenkundig ist.
6.1 Bis zur vollständigen Bezahlung aller unserer gegenwärtigen und künftigen Forderungen aus dem Kaufvertrag und einer laufenden Geschäftsbeziehung (gesicherte Forderungen) behalten wir uns das Eigentum an den verkauften Waren vor.
6.2 Die unter Eigentumsvorbehalt stehenden Waren dürfen vor vollständiger Bezahlung der gesicherten Forderungen weder an Dritte verpfändet, noch zur Sicherheit übereignet werden. Der Käufer hat uns unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen, wenn und soweit Zugriffe Dritter auf die uns gehörenden Waren erfolgen.
6.3 Bei vertragswidrigem Verhalten des Käufers, insbesondere bei Nichtzahlung des fälligen Kaufpreises, sind wir berechtigt, nach den gesetzlichen Vorschriften vom Vertrag zurückzutreten und die Ware auf Grund des Eigentumsvorbehalts und des Rücktritts heraus zu verlangen. Zahlt der Käufer den fälligen Kaufpreis nicht, dürfen wir diese Rechte nur geltend machen, wenn wir dem Käufer zuvor erfolglos eine angemessene Frist zur Zahlung gesetzt haben oder eine derartige Fristsetzung nach den gesetzlichen Vorschriften entbehrlich ist.
6.4 Der Käufer ist befugt, die unter Eigentumsvorbehalt stehenden Waren im ordnungsgemäßen Geschäftsgang weiter zu veräußern und/oder zu verarbeiten. In diesem Fall gelten ergänzend die nachfolgenden Bestimmungen.
(a) Der Eigentumsvorbehalt erstreckt sich auf die durch Verarbeitung, Vermischung oder Verbindung unserer Waren entstehenden Erzeugnisse zu deren vollem Wert, wobei wir als Hersteller gelten. Bleibt bei einer Verarbeitung, Vermischung oder Verbindung mit Waren Dritter deren Eigentumsrecht bestehen, so erwerben wir Miteigentum im Verhältnis der Rechnungswerte der verarbeiteten, vermischten oder verbundenen Waren. Im Übrigen gilt für das entstehende Erzeugnis das Gleiche wie für die unter Eigentumsvorbehalt gelieferte Ware.
(b) Die aus dem Weiterverkauf der Ware oder des Erzeugnisses entstehenden Forderungen gegen Dritte tritt der Käufer schon jetzt insgesamt bzw. in Höhe unseres etwaigen Miteigentumsanteils gemäß vorstehendem Absatz zur Sicherheit an uns ab. Wir nehmen die Abtretung an. Die in Abs 2 genannten Pflichten des Käufers gelten auch in Ansehung der abgetretenen Forderungen.
(c) Zur Einziehung der Forderung bleibt der Käufer neben uns ermächtigt. Wir verpflichten uns, die Forderung nicht einzuziehen, solange der Käufer seinen Zahlungsverpflichtungen uns gegenüber nachkommt, nicht in Zahlungsverzug gerät, kein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gestellt ist und kein sonstiger Mangel seiner Leistungsfähigkeit vorliegt. Ist dies aber der Fall, so können wir verlangen, dass der Käufer uns die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt gibt, alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht, die dazugehörigen Unterlagen aushändigt und den Schuldnern (Dritten) die Abtretung mitteilt.
(d) Übersteigt der realisierbare Wert der Sicherheiten unsere Forderungen um mehr als 10%, werden wir auf Verlangen des Käufers Sicherheiten nach unserer Wahl freigeben.
7.1 Änderungen und Ergänzung des Vertrages, insbesondere die Änderung dieser Klausel bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform.
7.2 Soweit die Vertragsteile Gerichtstand und Erfüllungsort bestimmen können, soll der Erfüllungsort der Geschäftssitz der Firma sein. Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland.
7.3 Soweit einzelne Bestimmungen des Vertrags gleich aus welchem Grund unwirksam sind und nicht im Sinne der Ziffer 1.2 ersetzt werden können, berührt des die Wirksamkeit dieser Bestimmungen und des Vertrages im Übrigen nicht.
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